Ist meine Abwasserleitung wirklich dicht? Oder tritt Abwasser aus und verunreinigt den Boden und das Grundwasser? Diese Frage müssen sich zukünftig alle Grundstückseigentümer stellen. Denn: Nach den gesetzlichen Vorgaben sind alle Grundstückseigentümer verpflichtet, ihre Abwasserleitungen auf Dichtheit prüfen zu lassen.
Aber: Überstürzen Sie nichts! Sie haben noch ausreichend Zeit!
Informieren Sie sich erst einmal in aller Ruhe ausführlich über das Thema „Dichtheitsprüfung“. Und dann heißt es: Mitmachen! Denn es geht um unsere Umwelt, unser Trinkwasser und um unser schönes Nordrhein-Westfalen!
Zum Schutz unserer Umwelt!
Undichte Abwasserleitungen verschmutzen das Erdreich und unser Grundwasser.
Grundsätzlich alle im Erdreich verlegten Abwasserrohre, und zwar im…
1. Trennsystem
Die Schmutzwasserleitungen unter der Sohlplatte und außerhalb der Gebäude - einschließlich Kontrollschächte und Revisionsöffnungen - bis zum Übergabeschacht, bis zur Grundstücksgrenze oder bis zum öffentlichen Kanal (je nach Abwassersatzung).
Regenwasserleitungen müssen nicht auf Dichtheit geprüft werden.
2. Mischsystem
Alle Schmutz- und Mischwasserleitungen, -Schächte und Revisionsöffnungen auf dem Grundstück.
Erstprüfung (häusliches Abwasser)
Außerhalb von Wasserschutzgebieten
Nach der Errichtung (Neubau) oder Änderung (Sanierung/Umbau) einer privaten Abwasseranlage sofort.
Bestehende Abwasserleitungen spätestens bis zum 31.12.2015.
Innerhalb von Wasserschutzgebieten
Die Gemeinden müssen kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung festsetzen, wenn die Grundstücke vor dem 01.01.1965 errichtet wurden.
Abweichungen von den genannten Fristen (Fristverkürzung/-verlängerung) z.B. in Kanalsanierungsgebieten sind möglich!
Informieren Sie sich beim Bauamt oder Abwasserverband Ihrer Gemeinde!
Wiederholungsprüfung (häusliches Abwasser)
Außerhalb von Wasserschutzgebieten
Nach der Errichtung (Neubau) oder Änderung (Sanierung/Umbau) einer privaten Abwasseranlage sofort.
Bestehende Abwasserleitungen spätestens 20 Jahre nach der Erstprüfung bzw. bis zum 31.12.2035.
Innerhalb von Wasserschutzgebieten
Die Gemeinden müssen kürzere Zeiträume (z.B. 10 Jahre) für die Wiederholungsprüfung festsetzen, wenn die Grundstücke vor dem 01.01.1965 errichtet wurden.
Abweichungen von den genannten Fristen (Fristverkürzung/-verlängerung) sind möglich!
Informieren Sie sich beim Bauamt oder Abwasserverband Ihrer Gemeinde!